{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-30_2014-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_30", "Checksum": "8735af721a8d7ce23176dc8dfc99daa9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.10.2014 604 2013 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:53:32", "Checksum": "0332128e54f3c7ee7d2265872dcdb7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n4. Die vorne dargelegten Grundsätze betreffend die abzugsfähigen freiwilligen Leistungen gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden Bestimmungen sind in Art. 34a des\nGesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. i\ndes Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der\nKantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) enthalten.\n\nAngesichts der mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmenden gesetzlichen Regelung kann für die Rechtsanwendung auf die Ausführungen in Erwägung 1 ff. verwiesen werden.\nDemzufolge ist auch der Rekurs betreffend die Kantonssteuer im gleichen Sinne gutzuheissen.\n\nIII. Gerichts- und Parteikosten\n\n5. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 144 DBG und Art. 131 des Gesetzes\nvom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]) sowie in Anwendung von\nArt. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\n\nb) Gemäss Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1-3\ndes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. Diese Bestimmung\nsieht insbesondere vor, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei\nvon Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann.\n\nAuf kantonaler Ebene sieht Art. 137 Abs. 1 VRG vor, dass die (als letzte kantonale Instanz entscheidende) Verwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätzlich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen Kosten zuspricht. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig herabgesetzt. Die Parteientschädigung wird der oder den unterliegenden Parteien\nauferlegt und ist unmittelbar ihrem Anwalt geschuldet (vgl. Art. 141 VRG).\n\nGemäss Art. 140 VRG umfasst die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung oder\nVerbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten.\nDie Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen\nKosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen\nTarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 Tarif VJ sieht vor, dass das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen 200 und 10'000 Franken (seit\n2011 anwendbare Fassung) festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei 40'000 Franken. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und\nwenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde diese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung von\nAmtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 9\n\nGrundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und\nArbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach\ndem betreffenden Streitwert (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Tarifs). Die Barauslagen des Parteivertreters\nwerden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung\nzurückerstattet (vgl. Art. 9 des Tarifs). Die Entschädigung für die übrigen Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist \"angemessen\"\nfestzusetzen (Art. 10 des Tarifs).\n\nIm vorliegenden Fall hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostenliste für einen Betrag\nvon 1'650 Franken (plus 132 Franken Mehrwertsteuer) eingereicht. Dieses Honorar beruht auf einer Mandatsführung durch den Firmeninhaber lic. oec. HSG, dipl. Steuerexperte T.________, welcher 6.875 Stunden à 240 Franken in Rechnung gestellt hat. Dabei ist zu präzieren dass dieser\nStundenansatz auch sämtliche Auslagen umfasst. Üblicherweise gewährt der Steuergerichtshof\nbei der Vertretung durch einen selbstständigen Rechtsanwalt einen Stundenansatz von\n230 Franken. Aufgrund der Akten und unter den gegeben Umständen erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den Betrag der angemessenen Parteientschädigung auf 1'500 Franken, inkl. Auslagen,\nplus 8 % Mehrwertsteuer (120 Franken) festzusetzen.\n\n(Dispositiv auf der nächsten Seite)\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 9\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 2013 30)\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.\n\nDer angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige juristische Personen (Code 5.120) auf 20% der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte festgesetzt.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 31)\n\n2. Der Rekurs wird gutgeheissen.\n\nDer angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der streitige Abzug für freiwillige Zuwendungen an gemeinnützige juristische Personen (Code 5.120) auf 20% der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte festgesetzt.\n\nIII. Gerichts- und Parteikosten\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss (2'000 Franken) wird der\nBeschwerdeführerin zurückerstattet.\n\n"}