{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-30_2014-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_30", "Checksum": "8735af721a8d7ce23176dc8dfc99daa9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.10.2014 604 2013 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:53:32", "Checksum": "0332128e54f3c7ee7d2265872dcdb7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n b) Zur Errichtung einer Stiftung bedarf es gemäss Art. 80 des Schweizerischen\nZivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) der Widmung eines Vermögens für\neinen besonderen Zweck. Die Stiftung wird durch eine öffentliche Urkunde oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Ihre Rechtspersönlichkeit erlangt sie mit\ndem Eintrag ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 2 ZGB).\n\nDie Stiftung ist ein rechtlich verselbstständigtes und personifiziertes Zweck- und Sondervermögen.\nDas Stiftungsgeschäft ist ein einseitiges, nicht empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen. Als Spezialfälle der Stiftungserrichtung gelten Schenkungen mit der\nAuflage, aus dem Geschenkten eine selbstständige Schenkung zu errichten oder letztwillige Zuwendungen mit einer solchen Auflage (zum Stiftungsbegriff siehe HANS WIPFLI, Besteuerung der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 9\n\nVereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Diss. Basel 2000, 122 ff. mit weiteren Hinweisen).\n\nObwohl die Widmung des Vermögens durch den Stifter zivilrechtlich nicht als Schenkung gilt, kann\nsie steuerlich als solche betrachtet und grundsätzlich der Schenkungssteuer unterstellt werden\n(siehe z.B. PIERRE-MARIE GLAUSER, Apports et impôt sur le bénéfice – Le principe de\ndéterminance dans le contexte des apports et autres contributions de tiers, Genf 2005, 356). Wird\ndie Stiftung durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet, so kommt allenfalls die Erbschaftsteuer zum Zug (siehe z.B. FRANK BRAUN, Die steuerpflichtige und gemeinnützige Stiftung aus der\nBetrachtung zweier Rechtsordnungen, Diss. Basel 2000, 29 und 43 f.; ADRIAN MUSTER, Erb-\nschafts- und Schenkungssteuerrecht – Das bernische Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, Bern 1990, 312). Da liegt es doch nahe, diese steuerrechtliche Betrachtungsweise\nauch hinsichtlich der Abzüge zu übernehmen und konsequenterweise die Erfüllung der (freiwillig\neingegangenen) Verpflichtung zur Widmung eines Stiftungskapitals als freiwillige, unentgeltliche\nVermögenszuwendung zu betrachten. Dass die Verpflichtung zur Einzahlung des Stiftungskapitals\nrechtlich in der Stiftungsurkunde begründet wurde, schliesst nicht aus, dass der mit der Stiftungserrichtung verbundenen Vermögenswidmung – unter gesamtheitlicher Betrachtung von Verpflich-\ntungs- und Verfügungsgeschäft – freiwilliger Charakter zukommt. In diesem Sinne hat denn auch\ndas Verwaltungsgericht des Kantons Aarau bereits in einem Urteil vom 23. Juni 1995 (StE 1996 B\n27.4 Nr. 13) entschieden und den einer Stiftung gewidmeten Betrag als freiwillige Zuwendung an\neine juristische Person mit gemeinnützigem Zweck zum Abzug gebracht. Auch sonst wird übrigens\nanerkannt, dass uneigennützige finanzielle Opfer nicht nur durch Spenden an eine bereits bestehende Institution oder Vereinsbeiträge, sondern insbesondere durch die Bereitstellung eines Stiftungskapitals erbracht werden können (vgl. MARKUS REICH, Gemeinnützigkeit als Steuerbefreiungsgrund, ASA Bd. 58, 465 ff., 472).\n\nDemzufolge ist die Widmung des Kapitals von eee Franken für die Errichtung der Stiftung\nC.________ unter den vorliegend gegebenen Umständen als freiwillige Leistung zu betrachten.\n\n3. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wird die Abzugsberechtigung gemäss Art. 33a DBG\nauch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Stiftung im Zeitpunkt der Zuwendung gar noch nicht\nerrichtet und ihre allfällige Steuerbefreiung ungewiss war.\n\nWie das Verwaltungsgericht des Kantons Aarau im bereits erwähnten Urteil überzeugend dargelegt hat, ist davon auszugehen, dass eine Stiftung bereits vor dem Registereintrag bedingt, d.h.\nunter Vorbehalt der tatsächlichen Eintragung, rechtsfähig sein und dementsprechend das vom\nStifter gewidmete Vermögen erwerben kann. Bereits die Vermögenswidmung als einseitiges, nicht\nempfangsbedürftiges Verpflichtungsgeschäft zu Gunsten einer rechtlich noch nicht existenten Person ist gültig und für den Stifter verbindlich.\n\nEbenso wenig kann entscheidend sein, dass die Stiftung zum Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht\nsteuerbefreit war. Relevante Zuwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn sie vor der formellen Steuerbefreiungsverfügung erfolgen. Massgebend ist, dass die Steuerbefreiungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Zuwendung erfüllt sind und in der Folge die Steuerbefreiung auch\nformell zuerkannt wird (VGer. AG, a.a.O.; LOCHER, N. 86 zu Art. 33 DBG; ZIGERLIG / JUD, N. 8 zu\nArt. 33a DBG).\n\nIm vorliegenden Fall wurde der Stiftung C.________ die Befreiung von der direkten Bundessteuer\nsowie den kantonalen Gewinn- und Minimalsteuern zunächst im Rahmen einer Vorprüfung in\nAussicht gestellt. In der Folge wurde die Steuerbefreiung mit Verfügung der Steuerverwaltung des\nKantons Schwyz vom 20. Januar 2012 \"rückwirkend ab Gründungsdatum bis zu einem allfälligen\nWiderruf\" verbindlich gewährt. Somit ist davon auszugehen, dass die freiwillige Leistung der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 9\n\nBeschwerdeführerin (Widmung des Stiftungskapitals) an eine juristische Person erfolgt ist, welche\nim Hinblick auf ihren gemeinnützigen Zweck steuerbefreit wurde.\n\nDie übrigen gesetzlichen Voraussetzungen des Abzugs sind nicht umstritten, sodass darauf nicht\nnäher einzugehen ist.\n\nDemzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der streitige Abzug für freiwillige Zuwendungen\nan gemeinnützige juristische Personen (Code 5.120) auf 20% der um die Aufwendungen verminderten Einkünfte festzusetzen.\n\nII. Kantonssteuer (604 2013 31)\n\n"}