{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-30_2014-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_30", "Checksum": "8735af721a8d7ce23176dc8dfc99daa9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.10.2014 604 2013 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:53:32", "Checksum": "0332128e54f3c7ee7d2265872dcdb7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nArt. 33a DBG, welcher den früheren Art. 33 Abs. 1 lit. i DBG ersetzte, wurde – gleich wie Art. 9\nAbs. 2 lit. i des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten\nSteuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) – im Zusammenhang mit der Revision\ndes Stiftungsrechts eingefügt und ist seit dem 1. Januar 2006 in Kraft (zu Hintergrund und Ziel dieser Änderungen siehe etwa das Rundschreiben \"Revision des Stiftungsrechts [parlamentarische\nInitiative Schiesser]\" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Dezember 2004, ASA Bd.\n73, 540 ff.; GOTTHARD STEINMANN, Das neue Stiftungsrecht – ein Überblick über die zivilrechtlichen\nsowie steuerlichen Neuerungen, StR 2005, 466 ff.; THOMAS SPRECHER, Die Revision des schweizerischen Stiftungsrechts, Zürich 2006, 161 ff.).\n\nb) Im – noch unter dem alten Recht erlassenen – Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen\nSteuerverwaltung vom 8. Juli 1994 (nachfolgend KS Nr. 12; veröffentlicht in ASA Bd. 63, 130 ff.)\nüber die \"Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke (Art.\n56 Bst. g DBG) oder Kultuszwecke (Art. 56 Bst. h DBG) verfolgen; Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Art. 33 Abs. 1 Bst. i und Art. 59 Bst. c DBG)\" sind die anwendbaren Grundsätze näher\numschrieben. Bezüglich der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen natürlicher Personen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke wird darin wenig ausgeführt.\n\nIm Übrigen hat auch die Schweizerische Steuerkonferenz, eine Vereinigung der schweizerischen\nSteuerbehörden, ihrerseits am 18. Januar 2008 unter dem Titel \"Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche oder gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen – Abzugsfähigkeit von\nZuwendungen\" allgemeine Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltungen formuliert. Diese enthalten genauere Ausführungen zu bestimmten Themen des KS Nr. 12 mit dem\nZiel, die Entscheidfindung im Bereich der Steuerbefreiungen und damit zusammenhängender Fragen in der täglichen Arbeit zu erleichtern. Gleichzeitig soll dazu beigetragen werden, dass in diesem weitgehend harmonisierten Bereich in allen Kantonen ein einheitlicher Massstab zur Anwen-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 9\n\ndung gelangt. Im März 2008 wurden zudem noch ergänzende Praxishinweise über die \"Abzugsfähigkeit von freiwilligen Zuwendungen und Zweckänderungsvorbehalt im Zusammenhang mit dem\nrevidierten Stiftungsrecht\" veröffentlicht.\n\n2. a) Wesentliche und vorliegend in erster Linie umstrittene Voraussetzung der Abzugsfähigkeit\nist die Freiwilligkeit der Leistung (französische Fassung von Art. 33a DBG: \"dons\").\n\nDer Begriff der freiwilligen Zuwendung wird weder im KS Nr. 12 noch in den erwähnten Praxishinweisen der Schweizerischen Steuerkonferenz näher umschrieben. Im Ersteren wird bloss betont,\ndass statutarische Mitgliederbeiträge oder sonstige Zahlungen, auf welche die juristische Person\neinen Anspruch habe, keine Zuwendungen im Sinne des Gesetzes seien (Ziff. IV./1.a). In Letzteren wird ohne Weiteres davon ausgegangen, dass \"allein Zuwendungen, die unentgeltlich als\nVergabungen oder Spenden erfolgen\", abzugsfähig sind.\n\nGemäss Rechtsprechung und Lehre sind unter freiwilligen Leistungen solche zu verstehen, die\nweder in Erfüllung einer Schuldverpflichtung noch zum Erwerb des Anspruchs auf eine Gegenleistung erbracht werden. Dabei gelten praxisgemäss statutarische Mitgliederbeiträge oder sonstige Zahlungen, auf die eine juristische Person Anspruch hat, nicht als abzugsfähige Zuwendungen. Diesbezüglich wird allerdings von gewissen Autoren mit guten Gründen postuliert, dass statutarische Mitgliederbeiträge an steuerbefreite Vereine ebenfalls abzugsfähig sein sollten, sofern\ndie übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Alltag gehörten nämlich viele Personen\neinem Verein nur deshalb als Mitglied an, weil sie mit ihrem Bekenntnis, dem Mitgliederbeitrag und\neventuellen weiteren Zuwendungen ausschliesslich die gemeinnützige Sache unterstützen möchten (RAINER ZIGERLIG / GUIDO JOD, in Martin Zweifel / Peter Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, N. 3 ff.\nzu Art. 33a DBG; FELIX RICHNER / WALTER FREI / STEFAN KAUFMANN / HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 33a N. 1 ff.; vgl. auch PETER LOCHER, Kommentar\nzum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N. 85 zur analogen altrechtlichen Vorschrift von Art. 33 lit. i\nDBG sowie die dort erwähnten Urteile; YVES NOËL, in Danielle Yersin / Yves Noël, Commentaire\nromand, Impôt fédéral direct, 2008, N. 9 zu Art. 33a DBG; PIETRO PEZZOLI, Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen für natürliche Personen bei der Einkommenssteuer [DBG und StHG],\nStR 2012, 781 ff., 790 f.).\n\nBei den freiwilligen Zuwendungen kann insbesondere zwischen Schenkungen und Spenden unterschieden werden. Letztere unterscheiden sich insofern von den gewöhnlichen Schenkungen, als\nder Spender mit seiner Leistung bezweckt, dass der Empfänger bestimmte Aufgaben erfüllt. Spenden werden aber nicht im Hinblick auf eine konkrete Gegenleistung gegeben. Die Spende ist somit\nnicht Leistungsentgelt, auch wenn sie dem Leistungsempfänger dazu dient, seine Tätigkeit auszuüben (vgl. – wenn auch im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer – BGE 126 II 443 Erw. 8 sowie\ndas Bundesgerichtsurteil 2C_202/2011 vom 24. Oktober 2011, Erw. 3.2).\n\n"}