{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-30_2014-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_30", "Checksum": "8735af721a8d7ce23176dc8dfc99daa9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.10.2014 604 2013 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:53:32", "Checksum": "0332128e54f3c7ee7d2265872dcdb7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDiese Einsprache wurde mit Entscheid vom 25. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung führte die\nKantonale Steuerverwaltung insbesondere aus, es ergebe sich sowohl aus dem in der Veranlagung erwähnten Kreisschreiben als auch aus der Lehre, dass statutarische Mitgliederbeiträge\noder sonstige Zahlungen, auf welche die juristische Person einen Anspruch habe, keine Zuwendungen im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen seien. Eine freiwillige Leistung müsse\nzunächst einmal einer steuerbefreiten juristischen Person zukommen. Im vorliegenden Fall handle\nes sich jedoch um das Stiftungskapital für die Stiftung, die zum Zeitpunkt der Zuwendung am\n23. Dezember 2010 noch gar nicht gegründet und auch nicht steuerbefreit gewesen sei. Der\nSteuerbefreiungsentscheid sei zwar rückwirkend erlassen worden, jedoch erst am 20. Januar\n2012. Deshalb habe \"zum Zeitpunkt des Anfangskapitals\" nicht mit Sicherheit gewährleistet\nwerden können, dass die Stiftung wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit werde. Ausserdem sei\ndas Stiftungskapital das der Stiftung zugewiesene Anfangskapital, mit dem diese ihren\nstatutarischen Zweck verfolgen könne. Mit diesem Vermögen müsse die Stiftung ihre Existenz\nsichern können, das heisst lebensfähig sein und ihren Zweck erfüllen. Dies sei eine materielle\nBedingung, die erfüllt sein müsse, bevor die Gründung einer Stiftung Gültigkeit erlangen könne.\nDie Stiftungsaufsicht habe denn auch bestätigt: \"Als Mittel zur Verfolgung des Zwecks steht ein\nAnfangskapital von CHF eee.- zur Verfügung.\" Diese Bedingung hange nicht vom freien Willen der\nSteuerpflichtigen ab.\nD. Mit Eingabe vom 18. April 2013 reichte A.________, nunmehr vertreten durch die\nB.________ AG, beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein. Sie\nbeantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die gemeinnützigen Zuwendungen (insbesondere jene an die Stiftung C.________) in der Höhe von 20% des Nettoeinkommens zu\nberücksichtigen, das steuerbare Einkommen neu für den Kanton Freiburg auf qqq Franken\n(satzbestimmend rrr Franken) und für die direkte Bundessteuer auf sss Franken festzulegen sowie\ndie \"ordentlichen und ausserordentlichen Kosten\" der Kantonalen Steuerverwaltung aufzuerlegen.\nSie hält an ihrer bereits im Einspracheverfahren vorgebrachten Argumentation fest und legt diese\nnoch etwas ausführlicher dar. Im Übrigen hält sie der Begründung des angefochtenen Entscheides\ninsbesondere entgegen, die Verweigerung des Abzugs widerspreche dem klaren Willen des\nGesetzgebers. Zudem sei die Analogie zu den statutarischen Mitgliederbeiträgen bei Vereinen\nunzutreffend. Anders als bei der Stiftung sei die Pflicht zur Zahlung von Mitgliederbeiträgen beim\nVerein nicht zwingende Voraussetzung, sondern Folge des Beitritts. Der freiwillige Akt der\nStiftungserrichtung setze notwendigerweise ein Dreifaches voraus, nämlich den Willen, die Stiftung\nzu errichten, die Festlegung eines besonderen Zwecks sowie die Widmung des Anfangsvermögens. Hier sei also klar, dass die Freiwilligkeit der Stiftungserrichtung zwingend die Vermögenswidmung umfasse. Ohne Vermögenswidmung könne keine Stiftung errichtet werden. Deshalb\nsei die Widmung des Anfangsvermögens eine freiwillige Zuwendung im Sinne von Art. 33a des\nBundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw.\nArt. 34a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1). Unhaltbar\nsei auch der Hinweis der Vorinstanz, dass die Rückwirkung des Steuerbefreiungsgesuchs fraglich\nsei. Die Stiftung müsse zwingend zuerst mit der Zweckverfolgung gegründet werden, damit ein\nSteuerbefreiungsgesuch überhaupt bewilligt werden könne. Auch sämtliche Umstrukturierungen,\nusw. seien ja rückwirkend möglich. In der Lehre werde denn auch einhellig anerkannt, dass Zuwendungen ebenfalls abzugsfähig seien, wenn sie vor der formellen Steuerbefreiungsverfügung\nerfolgten. Verlangt werde einzig, dass die Steuerbefreiungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der\nZuwendung vorliegen und in der Folge die Steuerbefreiung offiziell anerkannt werde, wie dies vorliegend der Fall sei.\n\nDer mit Verfügung vom 23. April 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 2'000 Franken wurde\nfristgemäss bezahlt.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 9\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 3. bzw. 4. Juli 2013 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf\nAbweisung. Sie hält an ihrem Standpunkt fest und betont nochmals, dass Mitgliederbeiträge und\nsonstige Zahlungen, auf die juristische Personen einen Anspruch haben, keine abzugsfähigen\nfreiwilligen Zuwendungen darstellen.\n\nDie Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung.\n\nIn ihren Gegenbemerkungen vom 18. Juli 2013 hält die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihrem\nStandpunkt fest. Diese Eingabe wurde der Vorinstanz zur Information zugestellt.\n\nErwägungen\n\nI. Direkte Bundessteuer (604 13 30)\n\n1. a) Von den Einkünften abgezogen werden nach Art. 33a des Bundesgesetzes vom\n14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) die freiwilligen Leistungen\nvon Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im\nHinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind\n(Art. 56 lit. g), wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen (Art. 26–33) verminderten Einkünfte nicht übersteigen. Im gleichen\nUmfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und\nderen Anstalten (Art. 56 lit. a–c).\n\n"}