{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-10-20", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-30_2014-10-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_30_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d1e9f276eacccb9958b203cf2c52b8d56d4cf90cbe94fe21f2c01e636fffda2324d3bfd99b9b33c9b96fecd2dee30e0d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_30", "Checksum": "8735af721a8d7ce23176dc8dfc99daa9"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 20.10.2014 604 2013 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:53:32", "Checksum": "0332128e54f3c7ee7d2265872dcdb7d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 20.10.2014 604 2013 30\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n604 2013 30\n604 2013 31\n\nUrteil vom 20. Oktober 2014\nSteuergerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Marc Sugnaux\nRichter: Anne-Sophie Peyraud, Hugo Casanova\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________ AG\n\ngegen\n\nKANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGegenstand Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen; Abzug freiwilliger Leistungen an juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck\n(Anfangskapital einer Stiftung)\n\nBeschwerde vom 18. April 2013 gegen den Einspracheentscheid vom\n25. März 2013; direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2010\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 9\n\nSachverhalt\n\nA. Mit öffentlicher Urkunde errichtete A.________ die Stiftung C.________ mit Sitz in\nD.________/SZ. Der Eintrag ins Handelsregister erfolgte am Tag danach. Die Stiftung bezweckt\ndie Schaffung und Unterstützung von Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten für benachteiligte\nFrauen und Kinder in Entwicklungsländern, vornehmlich in Afrika. Sie kann zu diesem Zweck\nImmobilien und Fahrnissachen erwerben und veräussern, mieten und vermieten, pachten und\nverpachten. Die Stiftung ist ausschliesslich gemeinnützig tätig. Jeder Ertrag aus der\nStiftungstätigkeit kommt allein der Stiftung und damit der Erfüllung ihres gemeinnützigen Stiftungszweckes zugute. Die Stifterin behielt sich vor, den Stiftungszweck im Rahmen der gesetzlichen\nMöglichkeiten zu ändern, wobei ein geänderter Zweck wiederum gemeinnützig bzw. öffentlich sein\nmuss. Der Stiftung wurde ein Anfangskapital von eee Franken gewidmet. Die Stifterin amtet als\nPräsidentin, mit Kollektivunterschrift zu zweien, des aus mindestens drei (zur Zeit vier) Mitgliedern\nbestehenden Stiftungsrates. Als Revisionsstelle wurde die F.________ AG in G.________/SZ\nbezeichnet. Aufsichtsbehörde ist das Eidgenössische Departement des Innern.\n\nAuf ihr Gesuch vom 29. Dezember 2011 hin wurde die Stiftung C.________ mit Verfügung der\nKantonalen Steuerverwaltung / Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz vom 20. Januar\n2012 ab Gründungsdatum bis zu einem allfälligen Widerruf infolge Verfolgung eines\ngemeinnützigen Zwecks von den kantonalen Gewinn- und Minimalsteuern sowie der direkten\nBundessteuer befreit. Dies war auch schon vorgängig im Zusammenhang mit einem \"Gesuch um\nVorprüfung zur Steuerbefreiung\" in Aussicht gestellt worden.\n\nB. In der Steuererklärung, welche A.________ am 19. Oktober 2011 für die Steuerperiode 2010\neinreichte, machte sie insbesondere einen Abzug für freiwillige Zuwendungen an öffentliche oder\ngemeinnützige juristische Personen (Code 5.120) im Betrag von hhh Franken (iii Franken,\nbegrenzt auf 20% des Reineinkommens) geltend. Darin ist nebst anderen Zuwendungen das der\nStiftung C.________ gewidmete Anfangskapital in der Höhe von eee Franken enthalten.\n\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 18. Mai 2012 wurde dieser Abzug für die Kantonssteuer auf\njjj Franken (satzbestimmend kkk Franken) und für die direkte Bundessteuer auf kkk Franken\nfestgesetzt. Diese Abweichung gegenüber der Steuererklärung wurde unter Hinweis auf das\nKreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (vom 8. Juli 1994) insbesondere\ndamit begründet, dass das Anfangskapital der Stiftung C.________ keine freiwillige Leistung im\nSinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen darstelle. Unter Berücksichtigung der übrigen\nSteuerfaktoren ergab sich ein steuerbares Einkommen von lll Franken (Kanton Freiburg;\nsatzbestimmend mmm Franken, geschuldete Steuer: nnn Franken) bzw. ooo Franken (Bund;\ngeschuldete Steuer: ppp Franken).\n\nC. Am 8. Juni 2012 erhob A.________, vertreten durch die F.________ AG, gegen diese\nVeranlagung Einsprache. Sie beantragte, die gemeinnützigen Zuwendungen, insbesondere jene\nan die Stiftung C.________, seien in der Höhe von 20% des Nettoeinkommens zu berücksichtigen\nund das steuerbare Einkommen für den Kanton Freiburg neu auf qqq Franken (satzbestimmend rrr\nFranken) sowie für die direkte Bundessteuer auf sss Franken festzulegen. Diesbezüglich machte\nsie insbesondere geltend, das Stiftungskapital stelle eine freiwillige Leistung der Stifterin dar und\nes sei sachlich nicht gerechtfertigt, dieses im Gegensatz zu den späteren Zuwendungen an die\ngleiche (gemeinnützige) Stiftung nicht als abzugsberechtigt zu betrachten. Im erwähnten\nKreisschreiben werde denn auch keine solche Unterscheidung gemacht.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 9\n\n"}