III. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von 2'500 Franken, plus 8 % Mehrwertsteuer (d.h. total 2'700 Franken), zugesprochen, welche vom Staat Freiburg direkt an Rechtsanwalt Kurt Schwab zu bezahlen ist. Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 IV. Zustellung. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 25. August 2014/hca Präsident Gerichtsschreiberin