I. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der streitigen Steuer zum Ausgleich der Verminderung von Kulturland neu auf 4'091'304 Franken (anstatt 6'200'000 Franken) festgesetzt, wovon noch der unbestrittene Abzug von 305'098.50 Franken vorzunehmen ist. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von 3'000 Franken wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.