Diesbezüglich liegen jedoch dem Steuergerichtshof (wie bereits erwähnt) keine Vergleichszahlen vor. Dass der enorme Sprung des Gesamtpreises der Grundstücke auf 6'200'000 Franken (aufgerundet 603 Franken pro m2) im Jahre 2009 nach wie vor als aussergewöhnlich erscheint, vermag zwar – ebenso wie die Tatsache, dass der Vorkaufs- und Kaufsrechtspreis entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sehr wohl unter der Bedingung der Umzonierung und nicht bloss für Bauerwartungsland festgesetzt wurde – gewisse Zweifel aufrechterhalten. Dies genügt jedoch für sich allein noch nicht, um diesen Verkehrswert im Jahre 2009 beim Beschwerdeführer zu besteuern.