Wie dem auch sei, ist unter diesen Umständen für den Vergleich des vereinbarten Preises mit dem Marktwert nicht einfach auf die Verhältnisse im Jahre 2009, sondern auf die schrittweise Entwicklung in den Jahren 2002 und 2006 abzustellen. Diesbezüglich liegen jedoch dem Steuergerichtshof (wie bereits erwähnt) keine Vergleichszahlen vor.