Es leuchtet sodann ein, dass dieses limitierte Vorkaufsrecht des Jahres 2002 in der Folge Grundlage des mit Vertrag vom 25. März 2006 (ersatzweise) eingeräumten Kaufsrechts bildete. Zudem hat der Beschwerdeführer plausibel und wiederum unbestritten dargelegt, dass und warum es bei den späteren Vertragszusätzen nicht mehr um die eigentliche Aushandlung des Kaufsrechtspreises, sondern nur noch um notwendige Anpassungen "technischer Natur und aufgrund der juristischen Gegebenheiten" ging.