sich der neue Kreditgeber sozusagen als "Risikozuschlag" einen etwas höheren Zinssatz ausbedungen hat und schliesslich ein (Vor-)Kaufsrecht vorbehalten wollte. Aus den Unterlagen, welche der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Instruktion durch die Vorinstanz eingereicht hat, ergibt sich insbesondere, dass bereits im (erneuerten) Darlehensvertrag vom … 2002 vereinbart wurde: "Bei einer Umzonung von Kulturland in Bauland wird dem Darlehensgeber für einen Zeitraum von 12 Monaten ein Vorkaufsrecht eingeräumt, das umgezonte Grundstück teilweise oder gesamthaft für einen Preis von max. Fr. 350.-- pro m2 (unerschlossen) zu übernehmen."