Die Vorinstanz begründet ihren neuen Entscheid damit, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kreditgeber ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, welches es Letzterem ermöglicht habe, unüblich hohe Zinsen zu verlangen und den (zu tiefen) Preis für das Kaufsrecht zu diktieren. Damit vermag sie jedoch nicht ohne Weiteres durchzudringen. Einerseits können die gegenüber den damaligen Referenzzinssätzen für Hypotheken (der Freiburger Kantonalbank sowie der Zürcherischen Kantonalbank) um 0.5 – 1 % erhöhten Darlehenszinsen keineswegs als unüblich bezeichnet werden.