___ in dieser Zeitperiode nicht zu. Die von der Vorinstanz im letzten Satz erwähnten Quadratmeterpreise von 700 Franken seien vom Beschwerdeführer allesamt nach dem Jahr 2009 realisiert worden, also nachdem die Einzonung endlich rechtskräftig geworden sei. Dieser Trend zu den Sachwerten habe sich bis zum heutigen Tage nicht mehr geändert und es sei die generelle Marktentwicklung mit der absolut aussergewöhnlichen Finanzkrise, welche die Preissteigerung in diesen wenigen Jahren von 2002/2006 bis 2009 bewirkt habe. In anderen Gebieten wie Zürich und Genf hätten sich die Preise in diesen gleichen Zeiträumen mehr als verdoppelt.