sondern auf die Tatsache, dass der Kaufrechtsberechtigte durch geschickte Verhandlung in der Krisenzeit einen Investor in Sachwerte gefunden habe, welcher bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis zu bezahlen. Letzterer liege nur um ca. einen Drittel höher als der im Jahre 2002 vereinbarte Vorkaufsrechtspreis von ca. 430 Franken pro m2. Diese Preissteigerung sei daher bei den anhaltend steigenden Preisen in den letzten Jahren seit der Finanzkrise überhaupt keine Rechtfertigung für eine "andersartige", unübliche Situation zwischen den Parteien, welche eine andere als die vom Beschwerdeführer verlangte Einschätzung rechtfertigen würde.