Es sei nachher nur noch um – von Beginn weg ausdrücklich vorbehaltene – Änderungen rein technischer Natur gegangen, welche vollzogen werden mussten, weil vorher keine Parzellen vorhanden gewesen und das Kaufsrecht nur auf Flächen gewährt worden seien. Die konkreten Geometerverbale, welche die exakte Aufteilung der Parzellen beinhalteten, hätten erst ganz am Schluss aufgrund des rechtskräftigen Zonenplans angefertigt werden können. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Weiterveräusserung des Landes zu einem besseren Preis sei nicht darauf zurückzuführen, dass er einen zu tiefen Preis vereinbart habe, Kantonsgericht KG Seite 9 von 12