Diese Tatsache habe bei der Beurteilung der Festsetzung des Kaufpreises ebenfalls eine Rolle gespielt, da unerschlossenes, nicht rechtskräftig eingezontes Land, welches sich in einer bis vor Bundesgericht getragenen Ortplanung befinde, nun einmal nicht den gleichen Wert haben könne wie erschlossenes, rechtskräftig eingezontes Land. Die Änderungen, welche zwischen den Jahren 2006 (dem ersten Kaufrechtsvertrag) und 2009 (dem letzten Zusatz zum Kaufrechtsvertrag) gemacht worden seien, seien hauptsächlich technischer Natur und aufgrund der juristischen Gegebenheiten notwendig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt seien neue Verhandlungen vorgesehen gewesen. So wird denn die Frage aufgeworfen, wieso der