Der Beschwerdeführer habe immer beabsichtigt, das einzuzonende Land zu verkaufen, damit er seine Schulden aus der Finanzierung des Hofkaufes begleichen könne. Der schliesslich im Kaufrechtsvertrag von 2006 vereinbarte Preis von ca. 419 Franken pro m2 (und nicht 307.60 Franken pro m2, wie fälschlicherweise im Urteil vom 4. November 2011 angegeben) entspreche vollumfänglich dem bereits im Jahre 2002 vereinbarten Vorkaufsrechtspreis. Zu diesem Zeitpunkt seien noch keinerlei Anzeichen von der Finanzkrise zu sehen gewesen, welche zu einer Höherbewertung des Baulandes geführt hätten.