Dieser Schritt sei auch in der Absicht erfolgt, dass der Kaufrechtsberechtigte das Land erwerben und der Beschwerdeführer so seine Schulden durch Verrechnung begleichen könne. Es sei beiden Parteien klar gewesen, dass diese Möglichkeit voraussichtlich realisiert werde, so dass es nicht nur um eine reine Absicherung des Darlehens, sondern vielmehr auch um eine Neugestaltung der Rechtspositionen gegangen sei. Der Beschwerdeführer habe immer beabsichtigt, das einzuzonende Land zu verkaufen, damit er seine Schulden aus der Finanzierung des Hofkaufes begleichen könne.