Unter den gegebenen Umständen sei er praktisch gezwungen gewesen, ein Kaufsrecht zu den vom Darlehensgeber diktierten Bedingungen zu akzeptieren. Der daraus resultierende Preis, welcher für das Kaufrecht eingesetzt worden sei, könne somit nicht als Ergebnis des freien Marktes interpretiert werden. Der Kaufrechtsnehmer habe seine Position aufgrund des Darlehensvertrages – und im Wissen, dass der Beschwerdeführer faktisch keine Kündigungsmöglichkeit gehabt habe – dazu verwendet, den Kaufpreis unter dem Verkehrswert festzulegen.