Ein Blick in die eingereichten Unterlagen zeige klar auf, in welchem Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreditgeber gestanden habe. Aufgrund seiner Machtposition habe es sich der private Geldgeber erlauben können, einen unüblich hohen Zins zu verlangen (0.5 – 1 % höher als übliche Zinsen gemäss dem Schreiben vom 21. Juni 2012). Die Unterlagen liessen auch erkennen, dass sich die Schuld erhöht habe, weil der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, regelmässig seiner Zinspflicht nachzukommen. Das Schreiben vom 7. Mai 2004 (N.________ + Partner, Notare und Rechtsanwälte) gebe Aufschluss über die Ablösung eines Darlehens von 950'000 Franken durch die B.__