b) Zur Begründung ihres neuen Einspracheentscheides legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe sich offenbar stark verschuldet, als er im Jahre 1988 den Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde E.________ zum Preis von 2'800'000 Franken gekauft Kantonsgericht KG Seite 7 von 12