1. a) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der bereits im ersten Urteil vom 4. November 2011 dargelegten Rechtslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig für seinen Liegenschaftsverkauf, welcher mit der Ausübung des Kaufsrechts vollzogen worden ist, besteuert werden kann. Dabei kann vom vereinbarten Preis nur, aber immerhin dann abgewichen werden, wenn er nicht das Ergebnis des freien Marktes ist bzw. offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht und sich zudem das Auseinanderklaffen dieser beiden Werte aus einer besonderen Situation ergibt (z.B. gemischte Schenkung oder allenfalls verdeckte sonstige Gegenleistungen).