In seiner Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 schliesst der Grundbuchverwalter auf Abweisung. Er begnügt sich mit einem Verweis auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet ausdrücklich auf die Einreichung von Bemerkungen. Auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen. Erwägungen