E. Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Fürsprecher und Notar Kurt Schwab, beim Kantonsgericht gegen den neuen Einspracheentscheid Beschwerde ein. Er stellt wiederum das Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und als neue Berechnungsgrundlage der Steuer den "Betrag gemäss Kaufsrechtsvertrag vom … 2006 inkl. Zusätzen vom … 2006, … 2006 und … 2009 von Fr. 4'091'304.- sowie die Abzüge von Fr. 305'098.50 zu berücksichtigen" (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Der mit Verfügung vom 14. März 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'000 Franken wurde fristgemäss bezahlt.