Auf dieser Grundlage erachtete der Steuergerichtshof den angefochtenen Entscheid als unhaltbar. Gleichzeitig gelangte er jedoch zum Schluss, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte nicht näher geprüft, weil sie von einem falschen rechtlichen Konzept ausgegangen sei (vgl. Erw. 3b des Urteils). Demzufolge wurde die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.