Der steuerlich massgebende Verkehrswert einer Liegenschaft entspreche dem (aktuellen) Marktwert. Dabei könne von einem rechtsgeschäftlich zustande gekommenen Preis abgewichen werden, wenn er nicht das Ergebnis des freien Marktes sei. Diesfalls gelange, soweit Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 möglich, die Vergleichsmethode zur Anwendung (vgl. insbesondere das Urteil vom 28. Mai 1999, FZR 1999, 155 ff.).