Vielmehr müsse nebst dem höheren Verkehrswert noch eine der besonderen Situationen vorliegen, von denen der Gesetzgeber beim Erlass der Bestimmung implizit ausgegangen sei. Im Übrigen verstehe es sich hingegen von selbst, dass eine offensichtliche Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Kauf(rechts)preis ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer solchen besonderen Situation (gemischte Schenkung oder allenfalls verdeckte sonstige Gegenleistungen) darstellen könne. Der steuerlich massgebende Verkehrswert einer Liegenschaft entspreche dem (aktuellen) Marktwert.