Andererseits hielt der Steuergerichtshof fest, Art. 8 Abs. 1 KVStG sehe zwar vor, dass die Steuer auf der Grundlage des Verkehrswerts berechnet werde, wenn der vereinbarte Preis offensichtlich nicht dem Verkehrswert des Grundstücks entspreche. Trotz des Wortlautes dieser Bestimmung sei jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht systematisch einen objektivierten Verkehrswert habe besteuern wollen, sofern dieser klarerweise höher als der vereinbarte Kaufpreis sein sollte. Vielmehr müsse nebst dem höheren Verkehrswert noch eine der besonderen Situationen vorliegen, von denen der Gesetzgeber beim Erlass der Bestimmung implizit ausgegangen sei.