Einerseits bestätigte er seine Rechtsprechung (Grundsatzentscheid vom 6. Mai 1988, KRKE FR 1988 VI. A Nr. 7), wonach die blosse Begründung und die Abtretung eines Kaufsrechts an einem Grundstück keine Veräusserung im Sinne von Art. 2 EGEGG darstellt. Steuerbar sei (einzig) die Veräusserung des Grundstücks, welche mit der Ausübung des Kaufsrechts realisiert werde. Somit könnten bei der Besteuerung nicht ohne Weiteres der Kaufrechtspreis und das Entgelt für die Abtretung des Kaufrechts an einen Dritten zusammengezählt werden. Vorzubehalten seien nur, aber immerhin die Fälle einer Steuerumgehung.