Ebenso wenig bestehe die behauptete Gesetzeslücke, da sich das 1993 erlassene Gesetz auf die alte Rechtsprechung abgestützt habe. Dass der Gesetzgeber dabei mit einem qualifizierten Schweigen auf eine gesetzliche Sonderbehandlung verzichtet habe, werde auch dadurch bestätigt, dass im Handänderungssteuergesetz die Abtretung in Art. 4 und 11 lit. d ausführlich geregelt worden sei. Demgegenüber hielt auch der Grundbuchverwalter an seinem Standpunkt fest. b) Mit Entscheid 604 2011 110 vom 4. November 2011 (veröffentlicht in FZR 2011, 242) hiess der Steuergerichtshof die Beschwerde teilweise gut.