D. a) Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher und Notar Kurt Schwab, beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde ein mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und als neue Berechnungsgrundlage den "Betrag gemäss Kaufsrechtsvertrag vom … 2006 inkl. Zusätzen vom … 2006, … 2006 und … 2009 von Fr. 4'091'304.- sowie die Abzüge von Fr. 305'098.50 zu berücksichtigen" (unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Er hielt am bereits in seiner Einsprache geltend gemachten Standpunkt fest.