scheid insofern nicht relevant, als er vor 22 Jahren und noch unter der alten Gesetzgebung, in welcher die erwähnte Verjährungsfrist noch gefehlt habe, ergangen sei. Im Übrigen bestritt der Grundbuchverwalter sowohl einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.