Die Steuer sei daher allein auf den von ihm bezogenen Gegenleistungen zu berechnen. Es gehe nicht an, bei ihm auch noch den Preis zu berücksichtigen, welchen der Käufer einem Dritten für die Abtretung des Kaufsrechts entrichtet habe. Es verhalte sich gleich wie wenn Kantonsgericht KG Seite 4 von 12