Der Käufer habe ja die Erschliessung der Fläche von ca 7'733 m2 noch selbst vornehmen müssen. Ansonsten seien von der B.________ AG keine anderen Leistungen an den Verkäufer erbracht worden, die kaufpreisrelevant hätten sein können. Im Übrigen sei auch kein Preis für die ursprüngliche Einräumung des Kaufsrechts vereinbart worden. Schliesslich seien "A.________" (sic), die B.________ AG und L.________ auch in keiner Weise persönlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.