In der Folge wurde das Kaufsrecht am … 2009 von L.________ ausgeübt. Der entsprechende Grundbucheintrag des Eigentumsübergangs erfolgte am … 2009. B. Mit Verfügung vom … 2010 erhob das Grundbuchamt des Seebezirks vom Beschwerdeführer gestützt auf die am 8. Oktober 2009 eingetragene Ausübung des Kaufsrechts eine Steuer zum Ausgleich der Verminderung von Kulturland im Betrag von 235'796.05 Franken (Rechnung Nr. mmm; 4% von 5'894'901.50 Franken [Preis für die Ausübung des Kaufsrechts plus Abtretungspreis für das Kaufsrecht minus Erschliessungskosten von 305'098.50 Franken, d.h. 29.65 Franken pro m2]).