{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nEs leuchtet sodann ein, dass dieses limitierte Vorkaufsrecht des Jahres 2002 in der Folge Grundlage des mit Vertrag vom 25. März 2006 (ersatzweise) eingeräumten Kaufsrechts bildete. Zudem\nhat der Beschwerdeführer plausibel und wiederum unbestritten dargelegt, dass und warum es bei\nden späteren Vertragszusätzen nicht mehr um die eigentliche Aushandlung des Kaufsrechtspreises, sondern nur noch um notwendige Anpassungen \"technischer Natur und aufgrund der\njuristischen Gegebenheiten\" ging. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, dass der 2006 ausgehandelte Preis für das Kaufsrecht (419 Franken pro m2) entgegen der Darstellungsweise des Beschwerdeführers nicht mit jenem für limitierte das Vorkaufsrecht (350 Franken pro m2) übereinstimmt, da ja gemäss den unterzeichneten Bestimmungen in beiden Fällen unerschlossenes Bauland Vertragsgegenstand bildete. Wie dem auch sei, ist unter diesen Umständen für den Vergleich\ndes vereinbarten Preises mit dem Marktwert nicht einfach auf die Verhältnisse im Jahre 2009,\nsondern auf die schrittweise Entwicklung in den Jahren 2002 und 2006 abzustellen. Diesbezüglich\nliegen jedoch dem Steuergerichtshof (wie bereits erwähnt) keine Vergleichszahlen vor. Dass der\nenorme Sprung des Gesamtpreises der Grundstücke auf 6'200'000 Franken (aufgerundet 603\nFranken pro m2) im Jahre 2009 nach wie vor als aussergewöhnlich erscheint, vermag zwar –\nebenso wie die Tatsache, dass der Vorkaufs- und Kaufsrechtspreis entgegen der Darstellung des\nBeschwerdeführers sehr wohl unter der Bedingung der Umzonierung und nicht bloss für\nBauerwartungsland festgesetzt wurde – gewisse Zweifel aufrechterhalten. Dies genügt jedoch für\nsich allein noch nicht, um diesen Verkehrswert im Jahre 2009 beim Beschwerdeführer zu besteuern.\n\nUnter den gegeben Umständen kann es schliesslich auch nicht Aufgabe des Steuergerichtshofes\nsein, von Amtes wegen noch weitere Abklärungen vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als die\nVorinstanz nicht die geringsten Beweise angeboten und ausdrücklich darauf verzichtet hat, zu den\nAusführungen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen.\n\nSomit ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die Vorinstanz den ihr obliegenden Beweis\nvon Tatsachen, welche die Besteuerung eines Verkehrswertes von 6'200'000 Franken (Landpreis,\nwelcher bei der Abtretung des Kaufsrechts im Jahre 2009 vereinbart worden ist) zu rechtfertigen\nvermöchten, nicht erbracht hat. Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die beantragte\nBesteuerung auf der Grundlage des vereinbarten Preises von 4'091'304 Franken vorzunehmen.\nDie vom Beschwerdeführer anscheinend teilweise übernommenen und von der Vorinstanz in Abzug gebrachten Erschliessungskosten sind unbestritten und bleiben somit unverändert.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 12\n\n2. a) Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend (Art. 131 VRG) sowie in Anwendung von\nArt. 133 VRG sind keine Kosten zu erheben.\n\nb) Gemäss Art. 137 Abs. 1 VRG spricht die (als letzte kantonale Instanz entscheidende)\nVerwaltungsjustizbehörde der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Partei auf Gesuch grundsätzlich eine Entschädigung für die zur Wahrung ihrer Interessen entstandenen, notwendigen\nKosten zu. Obsiegt eine Partei nur teilweise, so wird die Parteientschädigung verhältnismässig\nherabgesetzt. Die Parteientschädigung wird der oder den unterliegenden Parteien auferlegt und ist\nunmittelbar deren Anwalt geschuldet (vgl. Art. 141 VRG).\n\nGemäss Art. 140 VRG umfasst die Parteientschädigung einerseits die Kosten der Vertretung oder\nVerbeiständung und anderseits die übrigen Auslagen der Partei, insbesondere ihre Reisekosten.\nDie Entschädigung bleibt jedoch auf die zur Wahrung der Interessen entstandenen, notwendigen\nKosten beschränkt (Art. 137 Abs. 1 VRG in fine). Der Betrag wird im Rahmen des dafür erlassenen\nTarifs festgesetzt (vgl. Art. 146 und 147 Abs. 1 lit. b VRG). Art. 8 Tarif VJ sieht vor, dass das\nHonorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei zwischen 200 und 10'000 Franken\n(seit 2011 anwendbare Fassung) festgesetzt wird. Bei besonders umfangreichen oder besonders\nkomplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei 40'000 Franken. Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der ausgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen. Erhält die Behörde\ndiese Zusammenstellung nicht, bevor der Entscheid getroffen wird, so setzt sie die Entschädigung\nvon Amtes wegen und nach freiem Ermessen fest. Die Höhe des Honorars wird nach den gleichen\nGrundsätzen wie die Verwaltungsjustizgebühr festgesetzt, d.h. nach dem erforderlichen Zeit- und\nArbeitsaufwand, der Wichtigkeit der Angelegenheit und bei vermögensrechtlichen Sachen nach\ndem betreffenden Streitwert (Art. 11 Abs. 1 und 2 des Tarifs). Die Barauslagen des Parteivertreters\nwerden zu den Selbstkosten bzw. nach Pauschalansätzen für Fotokopien und Reiseentschädigung\nzurückerstattet (vgl. Art. 9 des Tarifs). Die Entschädigung für die übrigen Auslagen, welche insbesondere Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalles umfasst, ist \"angemessen\"\nfestzusetzen (Art. 10 des Tarifs).\n\nIm vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers keine Kostenliste eingereicht. Aufgrund der Akten erscheint es angemessen, den Betrag der Parteientschädigung ermessensweise\nauf 2'500 Franken, inkl. Auslagen, plus 8 % Mehrwertsteuer (200 Franken) festzusetzen.\n\nDer Steuergerichtshof erkennt:\n\n"}