{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\n d) Wie der Steuergerichtshof wiederholt dargelegt hat, stellt eine erhebliche, offensichtliche\nDifferenz zwischen dem Verkehrswert (als aktuellem Marktpreis) und dem vereinbarten\nKauf(rechts)preis allgemein ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer besonderen Situation, wie\nsie der Gesetzgeber im Auge hatte (gemischte Schenkung, verdeckte sonstige Gegenleistungen,\nusw.) dar. Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung, welche ja\ngemäss Art. 3 KVStG das steuerpflichtige Geschäft darstellt, abzustellen. Beim Kaufsrecht kommt\njedoch noch die Besonderheit dazu, dass zwischen der Einräumung (samt Preisbestimmung) und\nder Ausübung des Rechts ein mehr oder weniger langer Zeitraum verstreichen kann. Davon ausgehend wurde im Rückweisungsentscheid festgehalten, der vorgängig für das Kaufsrecht vereinbarte Preis von 4'091'304 Franken erscheine gegenüber dem Gesamtpreis der Grundstücke, wie\ner am … 2009 bei der Abtretung des Kaufsrechts festgelegt worden ist (6'200'000 Franken), als\nerstaunlich tief. Insofern bedürfe die Angelegenheit noch näherer Abklärung, weshalb die\nVorinstanz noch weiter zu instruieren und im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden hatte.\n\nIn diesem Zusammenhang sind auch die Regeln der Beweislastverteilung hervorzuheben: Da es\nsich um ein steuerbegründendes bzw. -erhöhendes Element handelt, obliegt der Steuerbehörde\ndie Beweislast dafür, dass ein rechtsgeschäftlich zustande gekommener Preis nicht das Ergebnis\ndes freien Marktes ist und besondere Gründe dafür bestehen, um subsidiär den Verkehrswert als\nBemessungsgrundlage der Ausgleichsteuer heranzuziehen.\n\nDie Vorinstanz begründet ihren neuen Entscheid damit, dass zwischen dem Beschwerdeführer\nund seinem Kreditgeber ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, welches es Letzterem ermöglicht habe, unüblich hohe Zinsen zu verlangen und den (zu tiefen) Preis für das Kaufsrecht zu\ndiktieren. Damit vermag sie jedoch nicht ohne Weiteres durchzudringen. Einerseits können die\ngegenüber den damaligen Referenzzinssätzen für Hypotheken (der Freiburger Kantonalbank sowie der Zürcherischen Kantonalbank) um 0.5 – 1 % erhöhten Darlehenszinsen keineswegs als\nunüblich bezeichnet werden. Da – wie die Vorinstanz selber festhält – der damals zunehmend\nstark verschuldete Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen (ungenügende Sicherheiten, fehlende Zahlung der laufenden Zinsen, Ungewissheit bezüglich der Zonenplanung) von den\nBanken keine Kredite mehr erhielt, erscheint es wirtschaftlich betrachtet völlig gerechtfertigt, dass\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 12\n\nsich der neue Kreditgeber sozusagen als \"Risikozuschlag\" einen etwas höheren Zinssatz ausbedungen hat und schliesslich ein (Vor-)Kaufsrecht vorbehalten wollte. Aus den Unterlagen, welche\nder Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Instruktion durch die Vorinstanz eingereicht\nhat, ergibt sich insbesondere, dass bereits im (erneuerten) Darlehensvertrag vom … 2002\nvereinbart wurde: \"Bei einer Umzonung von Kulturland in Bauland wird dem Darlehensgeber für\neinen Zeitraum von 12 Monaten ein Vorkaufsrecht eingeräumt, das umgezonte Grundstück\nteilweise oder gesamthaft für einen Preis von max. Fr. 350.-- pro m2 (unerschlossen) zu übernehmen.\" Gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers entsprach dies – unter Berücksichtigung des Immobilienmarktes sowie der lange andauernden raumplanerischen Ungewissheiten – einem für den damaligen Zeitpunkt realistischen Quadratmeterpreis. Auf jeden Fall hat die\nVorinstanz keine widersprechenden (zeitnahen) Vergleichszahlen vorgelegt, welche geradezu darauf schliessen liessen, dass ein wesentlich günstigerer Vorkaufspreis als eigentliche Gegenleistung für die Darlehensgewährung vereinbart worden ist. Insbesondere hat sie keineswegs substanziiert, geschweige denn belegt, wann der Beschwerdeführer selber mehrfach Land in der gleichen Zone zu einem Preis von 700 Franken pro m2 verkauft haben soll. Gemäss unbestrittenen\nAngaben des Beschwerdeführers war dies erst nach dem Jahre 2009 der Fall.\n\n"}