{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nAndererseits macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, es sei bereits im Jahre 2002 ein\nobligatorisches, limitiertes Vorkaufsrecht vereinbart worden, welches für 350 Franken pro m2 hätte\nausgeübt werden können. Dabei sei man von Erschliessungskosten von ca. 80 Franken pro m2\nausgegangen, was einen sehr realistischen Preis von ca. 430 Franken pro m2 ergebe. Ende 2005\nsei dann aufgrund diverser Gespräche beschlossen worden, das obligatorisch vereinbarte Vorkaufsrecht in einen Kaufrechtsvertrag umzuwandeln, u.a. um den zwischenzeitlich aufgelaufenen\nDarlehensbetrag auch mit einem Kaufrecht zu sichern. Die Einzonung sei ja immer noch nicht erfolgt und diesbezüglich sei überhaupt keine verlässliche Auskunft von den Behörden erhältlich gewesen (Anfechtung der gesamten Ortsplanungsrevision bis vor Bundesgericht). Dieser Schritt sei\nauch in der Absicht erfolgt, dass der Kaufrechtsberechtigte das Land erwerben und der Beschwerdeführer so seine Schulden durch Verrechnung begleichen könne. Es sei beiden Parteien klar gewesen, dass diese Möglichkeit voraussichtlich realisiert werde, so dass es nicht nur um eine reine\nAbsicherung des Darlehens, sondern vielmehr auch um eine Neugestaltung der Rechtspositionen\ngegangen sei. Der Beschwerdeführer habe immer beabsichtigt, das einzuzonende Land zu verkaufen, damit er seine Schulden aus der Finanzierung des Hofkaufes begleichen könne. Der\nschliesslich im Kaufrechtsvertrag von 2006 vereinbarte Preis von ca. 419 Franken pro m2 (und\nnicht 307.60 Franken pro m2, wie fälschlicherweise im Urteil vom 4. November 2011 angegeben)\nentspreche vollumfänglich dem bereits im Jahre 2002 vereinbarten Vorkaufsrechtspreis. Zu diesem Zeitpunkt seien noch keinerlei Anzeichen von der Finanzkrise zu sehen gewesen, welche zu\neiner Höherbewertung des Baulandes geführt hätten. Die allgemeine Höherbewertung des Baulandes in der Schweiz sei erst in der Zeit nach 2007 erfolgt (und erfolge heute immer noch). Zudem sei die Landeinzonung im Jahre 2006 (Zeitpunkt des Kaufrechtsvertragsabschlusses) immer\nnoch nicht rechtskräftig gewesen. Diese Tatsache habe bei der Beurteilung der Festsetzung des\nKaufpreises ebenfalls eine Rolle gespielt, da unerschlossenes, nicht rechtskräftig eingezontes\nLand, welches sich in einer bis vor Bundesgericht getragenen Ortplanung befinde, nun einmal\nnicht den gleichen Wert haben könne wie erschlossenes, rechtskräftig eingezontes Land. Die\nÄnderungen, welche zwischen den Jahren 2006 (dem ersten Kaufrechtsvertrag) und 2009 (dem\nletzten Zusatz zum Kaufrechtsvertrag) gemacht worden seien, seien hauptsächlich technischer\nNatur und aufgrund der juristischen Gegebenheiten notwendig gewesen. Zu keinem Zeitpunkt\nseien neue Verhandlungen vorgesehen gewesen. So wird denn die Frage aufgeworfen, wieso der\nKaufberechtigte, dem die zwischenzeitlich mit der Finanzkrise eingetretene Tendenz, in Sachwerte\nsprich Immobilien zu investieren, nun aufgrund ansteigender Preise zugute gekommen sei, mit\neiner signifikanten Änderung des ausgehandelten und notariell festgeschriebenen Preises hätte\neinverstanden sein sollen. Was im Jahre 2006 vereinbart worden sei, habe man auch später einhalten müssen. Es sei nachher nur noch um – von Beginn weg ausdrücklich vorbehaltene –\nÄnderungen rein technischer Natur gegangen, welche vollzogen werden mussten, weil vorher\nkeine Parzellen vorhanden gewesen und das Kaufsrecht nur auf Flächen gewährt worden seien.\nDie konkreten Geometerverbale, welche die exakte Aufteilung der Parzellen beinhalteten, hätten\nerst ganz am Schluss aufgrund des rechtskräftigen Zonenplans angefertigt werden können.\n\nSchliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Weiterveräusserung des Landes zu einem\nbesseren Preis sei nicht darauf zurückzuführen, dass er einen zu tiefen Preis vereinbart habe,\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 12\n\nsondern auf die Tatsache, dass der Kaufrechtsberechtigte durch geschickte Verhandlung in der\nKrisenzeit einen Investor in Sachwerte gefunden habe, welcher bereit gewesen sei, einen entsprechenden Preis zu bezahlen. Letzterer liege nur um ca. einen Drittel höher als der im Jahre\n2002 vereinbarte Vorkaufsrechtspreis von ca. 430 Franken pro m2. Diese Preissteigerung sei daher bei den anhaltend steigenden Preisen in den letzten Jahren seit der Finanzkrise überhaupt\nkeine Rechtfertigung für eine \"andersartige\", unübliche Situation zwischen den Parteien, welche\neine andere als die vom Beschwerdeführer verlangte Einschätzung rechtfertigen würde. Es sei\nübrigens in den letzten Jahren wieder durchaus üblich geworden, dass Grundstücke für einen\nDrittel teurer verkauft werden. Von einem \"eklatanten\" Preisunterschied zwischen Kauf und Verkauf zu sprechen, treffe für die Region O.________ in dieser Zeitperiode nicht zu. Die von der\nVorinstanz im letzten Satz erwähnten Quadratmeterpreise von 700 Franken seien vom Beschwerdeführer allesamt nach dem Jahr 2009 realisiert worden, also nachdem die Einzonung endlich\nrechtskräftig geworden sei. Dieser Trend zu den Sachwerten habe sich bis zum heutigen Tage\nnicht mehr geändert und es sei die generelle Marktentwicklung mit der absolut\naussergewöhnlichen Finanzkrise, welche die Preissteigerung in diesen wenigen Jahren von\n2002/2006 bis 2009 bewirkt habe. In anderen Gebieten wie Zürich und Genf hätten sich die Preise\nin diesen gleichen Zeiträumen mehr als verdoppelt. Niemand käme dabei auf die Idee, zu sagen,\nder \"Erstkäufer\" hätte vor wenigen Jahren zu tief verkauft, sei gezwungen worden oder habe verschenkt.\n\n"}