{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nhabe. \"Klassische\" Geldgeber (insbesondere Banken) seien offensichtlich nicht (mehr) bereit\ngewesen, ihm Kredite zu gewähren. Diese seien dann von der Privatperson H.________ gewährt\nworden und die Darlehen hätten stetig zugenommen. Schliesslich seien die entsprechenden\nForderungen von H.________'s Firma, der B.________ AG, übernommen worden. Letztere habe\nauch ein Darlehen der Freiburger Kantonalbank in der Höhe von 950'000 Franken abgelöst. Ein\nBlick in die eingereichten Unterlagen zeige klar auf, in welchem Abhängigkeitsverhältnis der\nBeschwerdeführer gegenüber dem Kreditgeber gestanden habe. Aufgrund seiner Machtposition\nhabe es sich der private Geldgeber erlauben können, einen unüblich hohen Zins zu verlangen (0.5\n– 1 % höher als übliche Zinsen gemäss dem Schreiben vom 21. Juni 2012). Die Unterlagen\nliessen auch erkennen, dass sich die Schuld erhöht habe, weil der Beschwerdeführer nicht in der\nLage gewesen sei, regelmässig seiner Zinspflicht nachzukommen. Das Schreiben vom 7. Mai\n2004 (N.________ + Partner, Notare und Rechtsanwälte) gebe Aufschluss über die Ablösung\neines Darlehens von 950'000 Franken durch die B.________ AG sowie die Übernahme der\nForderung von 1'290'000 Franken, über welche H.________ in der Zwischenzeit gegenüber dem\nBeschwerdeführer verfügt habe. Die Zinsausstände hätten zum damaligen Zeitpunkt 19'020.85\nFranken betragen. Im Schreiben vom 23. November 2005 habe der Beschwerdeführer selbst seine\nfinanziellen Probleme erwähnt. Unter den gegebenen Umständen sei er praktisch gezwungen\ngewesen, ein Kaufsrecht zu den vom Darlehensgeber diktierten Bedingungen zu akzeptieren. Der\ndaraus resultierende Preis, welcher für das Kaufrecht eingesetzt worden sei, könne somit nicht als\nErgebnis des freien Marktes interpretiert werden. Der Kaufrechtsnehmer habe seine Position\naufgrund des Darlehensvertrages – und im Wissen, dass der Beschwerdeführer faktisch keine\nKündigungsmöglichkeit gehabt habe – dazu verwendet, den Kaufpreis unter dem Verkehrswert\nfestzulegen. Insofern sei in der vorliegenden Angelegenheit eine \"besondere Situation\" gegeben,\nwie sie im Urteil des Steuergerichthofes vom 4. November 2011 auf Seite 9 erwähnt sei. Diese\nrechtfertige es, vom für das Kaufsrecht vereinbarten Preis abzuweichen. Die Festsetzung der\nBerechnungsgrundlage auf 6'200'000 Franken sei naheliegend und brauche an dieser Stelle nicht\nnäher begründet zu werden. Dieser Wert entspreche 602.52 Franken pro m2. Der\nBeschwerdeführer selbst habe mehrfach Land in der gleichen Zone zu einem Preis von 700\nFranken pro m2 verkauft.\n\nc) Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen einer \"speziellen\nSituation\".\n\nEinerseits legt er dar, der Erwerb des Hofes im Jahre 1988 (zum Preis von ca. 2'800'000 Franken\nsei in normalem Masse durch damals übliche Bankkredite abgewickelt worden. Der Wechsel auf\neinen privaten Geldgeber sei erst viel später erfolgt. Dies sei im Wesentlichen aufgrund der Tatsache geschehen, dass die geplante Einzonung sich derart (über zehn Jahre) in die Länge gezogen habe, dass die finanzierende Bank das einzuzonende (formell in der Landwirtschaftszone gelegene) Land nicht mehr als genügende Sicherheit betrachtet und die Kredite gekündigt habe. Als\nprivater Investor sei dann H.________ gefunden worden. Dieser sei sich der Situation bezüglich\ndes Einzonungsverfahrens bewusst gewesen, habe aber darauf vertraut, dass sie raschmöglichst\ngelöst werden könne. Als Privatperson habe er bezüglich Sicherheiten keine Auflagen gehabt wie\nein Bankinstitut, bei dem die Sicherheiten anders bewertet werden müssten. In der Folge seien mit\nH.________ durchaus gängige Darlehensverträge abgeschlossen worden, mit Zinssätzen, welche\naufgrund der dannzumal geltenden Referenzzinssätze der Freiburger Kantonalbank sowie der\nZürcherischen Kantonalbank für Hypotheken nicht überrissen gewesen seien. Dass diese um ca.\n0.5 - 1 % höher gewesen seien, komme daher, dass der Darlehensgeber zu diesem Zeitpunkt das\nRisiko getragen habe, dass das Land noch lange nicht eingezont werde und er somit während all\ndieser Zeit – wie vorher das Bankinstitut – keine genügende Sicherheit habe. Entgegen der irr-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 12\n\ntümlichen Ansicht der Vorinstanz könne die absolut moderate Erhöhung des Zinssatzes keineswegs als das Resultat der Machtposition und des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Parteien interpretiert werden. Die leichte Erhöhung reflektiere lediglich die Umstände des Geschäftes\nund die Marktverhältnisse unter Privaten. Aufgrund der Unsicherheit der Landeinzonung, d.h. im\nEndergebnis der Qualität der Sicherheiten des Darlehens, wäre hier ein Risikoaufschlag von mindestens 3 - 5 % möglich und üblich gewesen.\n\n"}