{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nEinerseits bestätigte er seine Rechtsprechung (Grundsatzentscheid vom 6. Mai 1988, KRKE FR\n1988 VI. A Nr. 7), wonach die blosse Begründung und die Abtretung eines Kaufsrechts an einem\nGrundstück keine Veräusserung im Sinne von Art. 2 EGEGG darstellt. Steuerbar sei (einzig) die\nVeräusserung des Grundstücks, welche mit der Ausübung des Kaufsrechts realisiert werde. Somit\nkönnten bei der Besteuerung nicht ohne Weiteres der Kaufrechtspreis und das Entgelt für die Abtretung des Kaufrechts an einen Dritten zusammengezählt werden. Vorzubehalten seien nur, aber\nimmerhin die Fälle einer Steuerumgehung. Dabei könne jedoch die Begründung und Abtretung\neines Kaufsrechts, abgesehen von besonderen Umständen, nicht als ungewöhnliches Vorgehen\nbetrachtet werden.\n\nAndererseits hielt der Steuergerichtshof fest, Art. 8 Abs. 1 KVStG sehe zwar vor, dass die Steuer\nauf der Grundlage des Verkehrswerts berechnet werde, wenn der vereinbarte Preis offensichtlich\nnicht dem Verkehrswert des Grundstücks entspreche. Trotz des Wortlautes dieser Bestimmung sei\njedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber nicht systematisch einen objektivierten Verkehrswert\nhabe besteuern wollen, sofern dieser klarerweise höher als der vereinbarte Kaufpreis sein sollte.\nVielmehr müsse nebst dem höheren Verkehrswert noch eine der besonderen Situationen vorliegen, von denen der Gesetzgeber beim Erlass der Bestimmung implizit ausgegangen sei. Im\nÜbrigen verstehe es sich hingegen von selbst, dass eine offensichtliche Differenz zwischen dem\nVerkehrswert und dem Kauf(rechts)preis ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer solchen besonderen Situation (gemischte Schenkung oder allenfalls verdeckte sonstige Gegenleistungen)\ndarstellen könne. Der steuerlich massgebende Verkehrswert einer Liegenschaft entspreche dem\n(aktuellen) Marktwert. Dabei könne von einem rechtsgeschäftlich zustande gekommenen Preis\nabgewichen werden, wenn er nicht das Ergebnis des freien Marktes sei. Diesfalls gelange, soweit\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 12\n\nmöglich, die Vergleichsmethode zur Anwendung (vgl. insbesondere das Urteil vom 28. Mai 1999,\nFZR 1999, 155 ff.).\n\nAuf dieser Grundlage erachtete der Steuergerichtshof den angefochtenen Entscheid als unhaltbar.\nGleichzeitig gelangte er jedoch zum Schluss, die Vorinstanz habe wesentliche Aspekte nicht näher\ngeprüft, weil sie von einem falschen rechtlichen Konzept ausgegangen sei (vgl. Erw. 3b des\nUrteils). Demzufolge wurde die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid\nim Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\nD. Im Anschluss an diesen Rückweisungsentscheid wurde der Beschwerdeführer von der\nVorinstanz aufgefordert, detaillierte Auskünfte über seine Geschäftsbeziehungen mit dem Kaufrechtsberechtigten (insbesondere Angaben zu den gewährten Betriebskrediten) zukommen zu\nlassen (vgl. das Schreiben vom 16. April 2013).\n\nSchliesslich wurde die Einsprache gegen die Veranlagung vom … 2010 mit Entscheid vom 8.\nFebruar 2013 erneut abgewiesen.\n\nE. Mit Eingabe vom 11. März 2013 reichte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch\nFürsprecher und Notar Kurt Schwab, beim Kantonsgericht gegen den neuen Einspracheentscheid\nBeschwerde ein. Er stellt wiederum das Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und\nals neue Berechnungsgrundlage der Steuer den \"Betrag gemäss Kaufsrechtsvertrag vom … 2006\ninkl. Zusätzen vom … 2006, … 2006 und … 2009 von Fr. 4'091'304.- sowie die Abzüge von Fr.\n305'098.50 zu berücksichtigen\" (unter Kosten- und Entschädigungsfolge).\n\nDer mit Verfügung vom 14. März 2013 festgesetzte Kostenvorschuss von 3'000 Franken wurde\nfristgemäss bezahlt.\n\nIn seiner Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2013 schliesst der Grundbuchverwalter auf Abweisung.\nEr begnügt sich mit einem Verweis auf den angefochtenen Entscheid und verzichtet ausdrücklich\nauf die Einreichung von Bemerkungen.\n\nAuf die Begründung des angefochtenen Entscheides und die vom Beschwerdeführer erhobenen\nRügen wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der bereits im ersten Urteil vom 4. November 2011\ndargelegten Rechtslage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig für seinen Liegenschaftsverkauf, welcher mit der Ausübung des Kaufsrechts vollzogen worden ist, besteuert werden\nkann. Dabei kann vom vereinbarten Preis nur, aber immerhin dann abgewichen werden, wenn er\nnicht das Ergebnis des freien Marktes ist bzw. offensichtlich nicht dem Verkehrswert entspricht und\nsich zudem das Auseinanderklaffen dieser beiden Werte aus einer besonderen Situation ergibt\n(z.B. gemischte Schenkung oder allenfalls verdeckte sonstige Gegenleistungen). Diese Frage war\nnach dem Rückweisungsentscheid von der Vorinstanz noch zu klären und sie bildet allein Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\n\nb) Zur Begründung ihres neuen Einspracheentscheides legt die Vorinstanz im Wesentlichen dar, der Beschwerdeführer habe sich offenbar stark verschuldet, als er im Jahre 1988 den\nLandwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde E.________ zum Preis von 2'800'000 Franken gekauft\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 12\n\n"}