{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nZur Begründung legte er insbesondere dar, es gehe vorliegend um die Grundsatzfrage, ob die\nVeranlagung auf der Grundlage des Kaufpreises, welcher im Kaufsrechtsvertrag vereinbart werde,\nfestzusetzen sei, oder ob zu diesem Preis noch jener für die Abtretung des Kaufsrechts dazuzurechnen sei. Aus Art. 8 KVStG sei zu schliessen, dass der Gesetzgeber letztlich den Verkehrswert\ndes Grundstücks besteuern wolle. Dabei sei davon auszugehen, dass der Normalfall eines Kaufes\noder einer anderen Veräusserung geregelt werde, bei welchem der Zeitpunkt der Verurkundung\nund die Abgabe im Grundbuch regelmässig nahe beieinander lägen. Im Kanton Freiburg liege zwischen diesen beiden Zeitpunkten in der Regel ein Intervall von weniger als einem Monat, da die\nNotare von Gesetzes wegen (Art. ddd NotG) die Verpflichtung hätten, die Urkunden innert 30\nTagen nach der Verurkundung beim Grundbuchamt einzureichen. Die Frage einer Veränderung\ndes Verkehrswertes sei somit für den Normalfall nicht von Bedeutung. Unter Vorbehalt\nausserordentlicher Umstände sei der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Liegenschafts-übertragung\nin der Regel identisch mit dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Verurkundung. Anknüpfungspunkt\nfür die Veranlagung sei also der Zeitpunkt der Verurkundung, wobei der Gesetzgeber davon\nausgegangen sei, dass sich der Verkehrswert bis zum Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung\nnicht verändere. Somit entspreche die Veranlagungsgrundlage im Normalfall dem Verkehrswert im\nZeitpunkt der Liegenschaftsübertragung.\n\nFür die Konstellation, in der ein (abtretbares) Kaufsrecht auf mehrere Jahre abgeschlossen wird,\nwies der Grundbuchverwalter darauf hin, dass eine Veränderung des Verkehrswertes zwischen\nder Verurkundung und dem Grundbucheintrag ohne Weiteres möglich sei. Wenn nun das Kaufsrecht gegen Entgelt abgetreten werde, so werde für die Liegenschaftsübertragung letztlich ein\nhöherer Gesamtkaufpreis bezahlt. Dementsprechend könne davon ausgegangen werden, dass die\nGesamtheit der Leistungen (Kaufsrechtspreis und Abtretungspreis) dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung entspreche. Hier stelle sich nun die Frage, ob als\nAnknüpfungspunkt für den Verkehrswert der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder jener der\nAusübung des Kaufsrechts massgeblich sei. Da diese Frage im Gesetz nicht explizit geregelt sei,\ngelte es, die entsprechende Gesetzeslücke zu füllen. Dabei sei anzunehmen, dass der Gesetzgeber für die Festsetzung der Veranlagungsgrundlage logischerweise an den Verkehrswert im Zeitpunkt der Liegenschaftsübertragung angeknüpft hätte. Eine andere Lösung lasse sich sachlich\nnicht begründen. Sie würde zu einer rechtsungleichen und somit ungerechtfertigten Privilegierung\neiner bestimmten Art von Liegenschaftsübertragung führen. Zudem hätte ein Abstellen auf den\nZeitpunkt der Kaufsrechtsvereinbarung in gewissen Fällen zur Folge, dass das Veranlagungsrecht\nbereits verjährt wäre, bevor die Liegenschaftsübertragung erfolge (fünfjährige Frist nach Abschluss\ndes steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts gemäss Art. 7 KVStG). Da der Kaufsrechtsvertrag im\nGrundbuch nicht vorgemerkt werden müsse, sei auch ohne Weiteres denkbar, dass dieser erst\nmehr als fünf Jahre nach dessen Beurkundung – zusammen mit der Ausübungserklärung und allfälligen Abtretungsverträgen – zwecks einer Liegenschaftsübertragung beim Grundbuch eingereicht werde. Es könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der Gesetzgeber solche\nFälle von der Steuerpflicht habe ausnehmen wollen. Schliesslich sei der angerufene Gerichtsent-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 12\n\nscheid insofern nicht relevant, als er vor 22 Jahren und noch unter der alten Gesetzgebung, in\nwelcher die erwähnte Verjährungsfrist noch gefehlt habe, ergangen sei.\n\nIm Übrigen bestritt der Grundbuchverwalter sowohl einen Verstoss gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) als auch eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs.\n\nD. a) Mit Eingabe vom 20. August 2010 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher und Notar Kurt Schwab, beim Kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid Beschwerde\nein mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und als neue Berechnungsgrundlage den \"Betrag gemäss Kaufsrechtsvertrag vom … 2006 inkl. Zusätzen vom … 2006, …\n2006 und … 2009 von Fr. 4'091'304.- sowie die Abzüge von Fr. 305'098.50 zu berücksichtigen\"\n(unter Kosten- und Entschädigungsfolge). Er hielt am bereits in seiner Einsprache geltend\ngemachten Standpunkt fest. Ergänzend fügte er insbesondere noch bei, der Steuergerichtshof\nhabe die von ihm angerufene frühere Rechtsprechung der Kantonalen Rekurskommission in FZR\n2007, 127 ff. bestätigt. Da das neue Gesetz keine besondere Bestimmung betreffend die\nAbtretung von Kaufsrechten enthalte, könne hier die Abtretung mangels gesetzlicher Grundlage\nnicht besteuert werden. Ebenso wenig bestehe die behauptete Gesetzeslücke, da sich das 1993\nerlassene Gesetz auf die alte Rechtsprechung abgestützt habe. Dass der Gesetzgeber dabei mit\neinem qualifizierten Schweigen auf eine gesetzliche Sonderbehandlung verzichtet habe, werde\nauch dadurch bestätigt, dass im Handänderungssteuergesetz die Abtretung in Art. 4 und 11 lit. d\nausführlich geregelt worden sei.\n\nDemgegenüber hielt auch der Grundbuchverwalter an seinem Standpunkt fest.\n\nb) Mit Entscheid 604 2011 110 vom 4. November 2011 (veröffentlicht in FZR 2011, 242)\nhiess der Steuergerichtshof die Beschwerde teilweise gut.\n\n"}