{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-08-25", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2013-22_2014-08-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2013_22_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414e1b531e02f533465d70e50e208343882020bb9197b199d70ddc2540ea9eaef2a6e2108cc7f589e4fc026e5abb87dea7&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2013_22", "Checksum": "5fb11aa70ac272ea533b6f6143d7ddb6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2013 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 25.08.2014 604 2013 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:03:24", "Checksum": "e58adb0c1ea61b11f2d3a5b162de941a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 25.08.2014 604 2013 22\nRegeste:\nEntscheid des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes\n\nKurz danach, am … 2009, trat die B.________ AG das Kaufsrecht an den Grundstücken Art. jjj\nund kkk des Grundbuchs der Gemeinde E.________ (unerschlossenes Bauland im Halte von\ninsgesamt 10'290 m2) zum Preis von 2'108'696 Franken (aufgerundet 205 Franken pro m2) an\nL.________ ab. Dieser Abtretungspreis ergab sich aus dem vereinbarten Landpreis von 6'200'000\nFranken (aufgerundet 603 Franken pro m2) minus 4'091'304 Franken (Preis für die Ausübung des\nKaufsrechts; rund 398 Franken pro m2). Zudem übernahm L.________ die Pflicht, die\nErschliessung der Vertragsobjekte unter Berücksichtigung des am … 2008 zwischen der\nGemeinde E.________ und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Erschliessungsvertrages zu\nerstellen (in vollständiger Entlastung der Abtreterin). Im Weiteren wurde bestimmt, dass die Ausübungserklärung gegenüber dem Grundeigentümer spätestens 60 Tage nach Vorliegen des\nrechtskräftigen Detailbebauungsplanes (bzw. einer früheren Überbauungsmöglichkeit des Grundstücks) abzugeben sei. Schliesslich wurde unter Ziff. 8 des Vertrages ausdrücklich auf die im Zusatzvertrag vom 7. April 2009 dargelegten Steuerfolgen verwiesen.\n\nIn der Folge wurde das Kaufsrecht am … 2009 von L.________ ausgeübt. Der entsprechende\nGrundbucheintrag des Eigentumsübergangs erfolgte am … 2009.\n\nB. Mit Verfügung vom … 2010 erhob das Grundbuchamt des Seebezirks vom Beschwerdeführer gestützt auf die am 8. Oktober 2009 eingetragene Ausübung des Kaufsrechts eine Steuer\nzum Ausgleich der Verminderung von Kulturland im Betrag von 235'796.05 Franken (Rechnung\nNr. mmm; 4% von 5'894'901.50 Franken [Preis für die Ausübung des Kaufsrechts plus\nAbtretungspreis für das Kaufsrecht minus Erschliessungskosten von 305'098.50 Franken, d.h.\n29.65 Franken pro m2]).\n\nC. a) Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher und\nNotar Kurt Schwab, am 18. März 2010 Einsprache mit dem Antrag, der Steuerberechnung den\nBetrag von 4'091'304 Franken gemäss Kaufsrechtsvertrag zugrunde zu legen und die Abzüge von\n305'098.50 Franken zu berücksichtigen.\n\nIn tatsächlicher Hinsicht machte er geltend, bei den Vertragsverhandlungen im Jahr … sei der\ndamals realisierbare Kaufpreis respektive Kaufsrechtspreis ausgehandelt worden. Es sei in keiner\nWeise eine gemischte Schenkung vereinbart oder aus irgendeinem Grund ein zu tiefer Preis\nangesetzt worden. Aufgrund des damaligen rechtlichen Zustandes des Landes (Einzonungsphase\nmit hängigen und bis ans Bundesgericht weitergezogenen Beschwerdeverfahren) sei der abgemachte Preis durchaus nachvollziehbar und angemessen gewesen. Der Käufer habe ja die Erschliessung der Fläche von ca 7'733 m2 noch selbst vornehmen müssen. Ansonsten seien von der\nB.________ AG keine anderen Leistungen an den Verkäufer erbracht worden, die kaufpreisrelevant hätten sein können. Im Übrigen sei auch kein Preis für die ursprüngliche Einräumung des\nKaufsrechts vereinbart worden. Schliesslich seien \"A.________\" (sic), die B.________ AG und\nL.________ auch in keiner Weise persönlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden.\n\nIn rechtlicher Hinsicht legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, die Errichtung eines Baurechts und deren Abtretung würden gemäss Art. 4 Abs. 3 KVStG einer Veräusserung gleichgesetzt. Gemäss der (auch unter dem neuen Recht noch anwendbaren) Rechtsprechung (KRKE\nFR 1988 VI. A Nr. 7) gelte dies jedoch nicht ohne gleichzeitige Ausübung. Zudem gehe es nicht\nan, einen Teil der Steuer beim Veräusserer des Grundstücks und einen Teil beim Abtreter des\nKaufsrechts einzuverlangen. Steuerschuldner sei der Veräusserer, dessen Situation allein massgebend sei. Die Steuer sei daher allein auf den von ihm bezogenen Gegenleistungen zu berechnen. Es gehe nicht an, bei ihm auch noch den Preis zu berücksichtigen, welchen der Käufer\neinem Dritten für die Abtretung des Kaufsrechts entrichtet habe. Es verhalte sich gleich wie wenn\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 12\n\nein Grundstück gekauft und unverzüglich zu einem höheren Preis weiterverkauft werde. Vorbehalten bleibe einzig eine Steuerumgehung, welche hier jedoch ausgeschlossen werden könne.\nEbenso wenig könne von einem offensichtlich höheren Verkehrswert ausgegangen werden, wie\ndies Art. 8 Abs. 1 KVStG unter bestimmten Voraussetzungen erlauben würde. Schliesslich rügte\nder Beschwerdeführer auch eine Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 BV) sowie des rechtlichen Gehörs.\n\nb) Mit Entscheid vom 20. Juli 2010 wies der Grundbuchverwalter die Einsprache ab.\n\n"}