Seite 10 von 10 Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz zur Anwendung (vgl. Art 146 f. VRG). Im vorliegenden Fall erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf 1'000 Franken festzusetzen. Der Steuergerichtshof erkennt: