Weitere Aufhebungsoder Abänderungsgründe sind grundsätzlich ausgeschlossen und können weder von der steuerpflichtigen Person noch der öffentlichen Hand angerufen werden, sofern keine Rechtsgrundlage sui generis besteht (vgl. vorne Erw. 2). c) Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Missbrauchspraxis bleibt aus den vorne in Erwägung 3 dargelegten Gründen auch auf kantonaler Ebene anwendbar. d) Demzufolge ist der Rekurs betreffend die Kantonssteuer ebenfalls abzuweisen. 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 131 Abs. 1 VRG). Dabei gelangt der Tarif vom 17. Dezember 1991 der Kantonsgericht KG