SR 642.14) enthalten, welcher gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil den Kantonen keinen Gestaltungsspielraum lässt. Demzufolge liegt mangels eines Rechnungsfehlers oder Schreibversehens auch auf kantonaler Ebene kein Fall einer solchen Berichtigung vor. b) Das harmonisierte Steuerrecht, das insofern mit dem Recht der direkten Bundessteuer übereinstimmt, kennt gemäss der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls einen gesetzlichen Numerus clausus von Rechtsgründen, die es erlauben, auf eine rechtskräftige Verfügung oder einen solchen Entscheid zurückzukommen. Bei diesen Gründen handelt es sich ebenfalls – nebst der Berichtigung im Sinne von Art.