II. Kantonssteuer (604 2012 133) 5. a) Die vorne in Erwägung 1 dargelegten gesetzlichen Voraussetzungen einer Berichtigung gelten auch im Bereich der Kantonssteuern. Die entsprechenden, gleichlautenden Bestimmungen sind in Art. 191 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 52 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) enthalten, welcher gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil den Kantonen keinen Gestaltungsspielraum lässt.