Dass er schliesslich eine Verrechnungssteuer im Betrag von 63'645.25 Franken zurückforderte und sich trotzdem der Besteuerung des entsprechenden Kapitalertrags (durch die Korrektur des offensichtlichen Veranlagungsfehlers) widersetzt, erscheint umso stossender. Unter diesen Umständen ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Berufung des Beschwerdeführers auf die Rechtskraft der ersten Veranlagung vom 18. Februar 2010 einen Rechtsmissbrauch darstellt. Demzufolge ist die korrigierte Veranlagungsanzeige vom 15. Dezember 2011 zu bestätigen. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.