erfasst worden ist. Zudem war sich der (sowohl selber geschäftserfahrene als später auch fachkundig beratene) Beschwerdeführer seines Hauptsteuerdomizils im Kanton Freiburg und dessen Tragweite stets bewusst, wie auch durch die Formulierung des Gesuchs vom 30. September 2011 um "Verrechnungssteuerrückerstattung 2008" bestätigt wird. Dass er schliesslich eine Verrechnungssteuer im Betrag von 63'645.25 Franken zurückforderte und sich trotzdem der Besteuerung des entsprechenden Kapitalertrags (durch die Korrektur des offensichtlichen Veranlagungsfehlers) widersetzt, erscheint umso stossender.