Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die freiburgischen Steuerbehörden auf das krasse und offensichtliche Versehen aufmerksam zu machen. Dies gilt umso mehr, als er ja für das Jahr 2008 nirgendwo als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt und vom Kanton Thurgau erst im Jahr 2009 Kantonsgericht KG Seite 9 von 10