3'043.60 Franken] bzw. 1'208'683 Franken, satzbestimmendes Vermögen von 12'924'718 Franken [geschuldete einfache Kantonssteuer: 4'230.10 Franken]), so musste das dem Beschwerdeführer sofort ins Auge springen. Dies wird denn auch nicht bestritten. Zudem war aufgrund der Veranlagungsanzeige leicht ersichtlich, dass die Veranlagungsbehörde irrtümlicherweise nur noch von einem Nebensteuerdomizil (beschränkte Steuerpflicht aufgrund von Liegenschaftsbesitz) ausgegangen ist. Unter diesen Umständen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die freiburgischen Steuerbehörden auf das krasse und offensichtliche Versehen aufmerksam zu machen.